AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teufel-Beschlag GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern (nachfolgend "Käufer"). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt; Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass ihnen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann. Sie sind mit der Auftragserteilung oder durch die Annahme unserer Lieferungen (auch geringer Teillieferungen) als rechtlich bindend anerkannt.

1.2 Abweichende Vereinbarungen oder Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sie haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Auch im Falle der Vorlage eines Angebotes durch uns kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn dieser von uns schriftlich bestätigt worden ist.

2.2 Der Käufer ist zur sofortigen Prüfung der Auftragsbestätigung des Verkäufers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers.

3. Preise

3.1 Preisangaben sind freibleibend. Sie sind Nettopreise. Ihnen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

3.2 In Höhe des Wertes der von uns erbrachten Teilleistungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

3.3 Bei Erhöhung der Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die erhöhten Preise zu verlangen, sofern die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

4. Lieferung

4.1 Liefertermine sind für uns verbindlich, soweit rechtzeitige Selbstbelieferung erfolgt. Teillieferungen sind zulässig. Bei Nichtleistung oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, haben wir insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber unserem Käufer. Wir sind nicht verpflichtet, in diesem Fall die Ware anderweitig zu beschaffen.

4.2 Sind wir mit der Lieferung aus grober Fahrlässigkeit heraus in Verzug, so kann der Käufer uns durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von 4 Wochen setzen. Ist innerhalb dieser Frist nicht geliefert, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Ein Rücktritt vom Vertrag aus anderen Gründen bedarf unserer Zustimmung, die wir von der Erstattung uns bereits entstandener Unkosten und Auslagen abhängig machen können.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt und Streiks entbinden von Verpflichtungen für bestimmte
Lieferfristen und Lieferungen.

5. Gefahrtragung - Warentransport

5.1 Die Transportgefahr trägt der Käufer, wenn der Transport nicht von uns ausgeführt wird. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen unter Ausschluss unserer Haftung, sofern wir nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges bleibt uns vorbehalten.

5.2 Etwaige Abweichungen von dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung angegebener Ware nach Art oder Gewicht (Mängel) hat der Käufer oder der von ihm beauftragte Empfänger sofort schriftlich zu beanstanden.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk. Verpackung, Gebühren, Versicherung etc. sind nicht inbegriffen (siehe Blatt 1 unserer Preislisten).

5.4 Wird die Lieferung und Montage auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Falle steht die Anzeige der Fertigstellung der Lieferung gleich.

6. Montagebedingungen

6.1 Wir verpflichten uns, die von uns gelieferten Gegenstände gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Entgelts zu montieren und in Betrieb zu nehmen.

6.2 Das Entgelt unserer Montageleistung ist kalkuliert auf der Grundlage, dass
- die bauseitigen Vorleistungen, die zur ungehinderten Montage erforderlich sind, gegeben sind
- der Montageplatz frei zugänglich ist
- die Montage in einem Zuge ohne Unterbrechung zu den üblichen Betriebszeiten durchgeführt werden kann.
Die Erbringung zusätzlicher Leistungen ist gesondert zu vergüten, sofern diese Leistung zur Erfüllung des Auftrages notwendig oder zweckdienlich war. Von solchen Leistungen ist unverzüglich Nachricht zu geben, falls vor der Ausführung die Einholung eines Zusatzauftrages nicht möglich war.

6.3 Die Baustellenübergabe erfolgt besenrein. Eine Feinreinigung ist in unseren Preisen nicht enthalten.

7. Mängelrügen

7.1 Mängelrügen müssen spätestens 10 Tage nach dem Erhalt der Ware bei uns schriftlich und spezifiziert erhoben werden. Nach Ablauf von 3 Monaten ab Lieferung können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.

7.2 Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens 10 Tage nach deren Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu rügen. Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, unterliegt nicht der Mängelrüge.

7.3 Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

7.4 Kleine handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Qualität oder Eigenschaft der Ware berechtigen nicht zur Rüge. Bestellungen mit Maßangaben und Sonderanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgegeben werden; unsere Auftragsbestätigungen sind daraufhin sofort zu prüfen und im Falle von fehlerhaften Angaben umgehend bekannt zu machen. Nachträgliche Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Anfertigung nach den uns bisher bekannten Angaben noch nicht begonnen wurde.

7.5 Bei evtl. Rücknahme von Ware nach 7.4 gehen die damit im Zusammenhang stehenden Kosten
zu Lasten des Käufers. Dazu gehören auch die Kosten der Wiederverarbeitung und Umarbeitung.

8. Gewährleistung

8.1 Bei begründeter Mängelrüge nehmen wir die Ware zurück und vergüten nach unserer Wahl entweder den gezahlten Kaufpreis oder liefern entsprechend mangelfreie Ware.

8.2 Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Käufer Wandelung oder Minderung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.3 Wir können die Mängelbeseitigung verweigern, solange der Käufer nicht den Teil des Kaufpreises entrichtet hat, der dem Wert der Ware im mangelhaften Zustand entspricht.

8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Ersatzlieferung einzuräumen. Verweigert der Käufer diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Dasselbe gilt, wenn uns der Käufer auf unser Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
8.5 Eine Gewährleistungsverpflichtung unsererseits entfällt, wenn Montage-, Betrieb- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt wurden, Änderungen vorgenommen oder Teile ausgewechselt wurden, die nicht unserer Originalspezifikation entsprechen.

8.6 Bei Aufträgen, die wir mit Planung und Montage übernehmen, sind evtl. Bewegungen (z. B. zu erwartenden Senkungen von Decken oder Unterzügen, DIN 1045) des Bauwerkes bei Auftragserteilung schriftlich anzuzeigen.

8.7 Für Glasbruch leisten wir keine Gewähr.

8.8 Für von uns nicht selbst hergestellte Teile (Türschließer, Beschläge u. ä.) gilt der Umfang der Gewähr des Herstellers. Für elektrische und bewegliche Neuteile an den von uns gelieferten Anlagen beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate.

8.9 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstandes.

8.10 Für von uns erbrachte Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B).

8.11 Bei Aufträgen mit Montage hat die Abnahme im direkten Anschluss nach Fertigstellung der Arbeiten für die jeweiligen Positionen bzw. nach Bauabschnitten zu erfolgen.

8.12 Gewährleistungssicherungen können erst ab einer Auftrags-summe von EUR 25.000 netto gewährt werden. Der Einbehalt kann gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft abgelöst werden.

9. Zahlung

9.1 Zahlungsbedingungen:
Der Kaufpreis ist unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Wird innerhalb einer gewährten Skontofrist bezahlt, so werden 2% Skonto gewährt. Bei Aufträgen mit Montage durch uns ist die Gesamtsumme 10 Tage nach Rechnungslegung rein netto zahlbar. Rechnungen über Teillieferungen / Abschlagzahlungen sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzug fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Einziehungsund Diskontspesen; die weitere Begebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Rückgabe der Wechsel vor Verfall ohne Rückvergütung der Diskontspesen und Geltendmachung der Forderung bleibt uns jederzeit gestattet

9.2 Zahlungsverzug:
Der Kunde kommt nach Ablauf des letzten Tages eines ihm gewährten Zahlungsziels in Verzug. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen, sofern er nicht einen geringeren Zinsschaden nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug stehen uns folgende Rechte zu:
Wir können
a) vom Vertrag zurücktreten und Rückgabe der Ware oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
b) noch nicht abgenommene Waren zurückholen
c) für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen
d) bereits gestellte Sicherheiten verwerten
e) von sämtlichen nicht abgewickelten Verträgen nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 1 Woche zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
f) weiteren Verzugsschaden geltend machen
Als Verzugsschaden oder Wertminderung nach Lieferung der Ware wird ein Pauschalbetrag von 20% des Kaufpreises berechnet, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens. Dem Käufer bleibt der Beweis dafür vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

10. Kreditwürdigkeit

Werden uns Umstände bekannt, die nach unserer Beurteilung die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so sind wir unter Mitteilung dieser Umstände berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Käufer fällig zu stellen. Das gilt auch für gestundete Forderungen und Wechsel.

11.Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt:

11.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getätigt hat. Soweit Akzepte, Kundenwechsel und Schecks in Zahlung genommen sind, gilt die Rechnung erst mit der tatsächlichen Einlösung dieser Papiere als bezahlt.

11.2 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Vorbehalts-Waren im Rahmen seines ordnungsmäßig geführten Geschäftsbetriebes zu verbinden, zu vermischen, zu verarbeiten und zu veräußern. Dabei gelten Sicherungsübereignung und Verpfändung noch nicht als zum ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb gehörig und sind daher dem Käufer untersagt.

11.3 Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware geschieht stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.

11.4 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an den neuen Sachen ab und verwahrt diese soweit möglich mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

11.5 Werden die Waren durch den Käufer oder durch uns direkt an einen Dritten verkauft oder geliefert oder vom Käufer bei einem Dritten mit anderen Sachen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner auf die Gegenleistung mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Waren zuzüglich Zinsen, Kosten und eines pauschalierten Zuschlags von 10% aus dem Warenwert ab mit der Wirkung, dass es bei der Entstehung der Forderung gegen den Dritten keines
besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf.

11.6 Der Käufer darf mit seinem Vertragspartner kein Abtretungsverbot vereinbaren; er muss ihm einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auferlegen.

11.7 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

11.8 Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben auch dann bestehen, wenn unsere Kaufpreisforderungen in laufende Rechnungen aufgenommen, der Saldo gezogen und anerkannt ist.

11.9 Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seinen Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen, die Abtretung ihm mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Vertragspartner (Abnehmer) unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen.

11.10 Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen.

11.11 Bei Verstößen gegen die Ziffern 11.6 bis 11.9 stehen uns die Rechte aus der Ziffer 10 zu.

12. Haftung

Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehler, Verschulden bei Vertragsabschluss, Montagefehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Reparaturschäden und unerlaubter Handlung sind gegen uns ausgeschlossen, wenn bei unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften ist München. Werden Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht, ist München als Gerichtsstand vereinbart. Für den Fall, dass der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird München als Gerichtsstand vereinbart.
Für alle unsere Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Ziffern dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Inhalts der Bedingungen nicht beeinträchtigt.