11.Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt:
11.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getätigt hat. Soweit Akzepte, Kundenwechsel und Schecks in Zahlung genommen sind, gilt die Rechnung erst mit der tatsächlichen Einlösung dieser Papiere als bezahlt.
11.2 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Vorbehalts-Waren im Rahmen seines ordnungsmäßig geführten Geschäftsbetriebes zu verbinden, zu vermischen, zu verarbeiten und zu veräußern. Dabei gelten Sicherungsübereignung und Verpfändung noch nicht als zum ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb gehörig und sind daher dem Käufer untersagt.
11.3 Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware geschieht stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
11.4 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an den neuen Sachen ab und verwahrt diese soweit möglich mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
11.5 Werden die Waren durch den Käufer oder durch uns direkt an einen Dritten verkauft oder geliefert oder vom Käufer bei einem Dritten mit anderen Sachen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner auf die Gegenleistung mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Waren zuzüglich Zinsen, Kosten und eines pauschalierten Zuschlags von 10% aus dem Warenwert ab mit der Wirkung, dass es bei der Entstehung der Forderung gegen den Dritten keines
besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf.
11.6 Der Käufer darf mit seinem Vertragspartner kein Abtretungsverbot vereinbaren; er muss ihm einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auferlegen.
11.7 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
11.8 Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben auch dann bestehen, wenn unsere Kaufpreisforderungen in laufende Rechnungen aufgenommen, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
11.9 Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seinen Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen, die Abtretung ihm mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Vertragspartner (Abnehmer) unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen.
11.10 Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen.
11.11 Bei Verstößen gegen die Ziffern 11.6 bis 11.9 stehen uns die Rechte aus der Ziffer 10 zu.